Allgemeine Geschäftsbedingungen der Thomas Braun Messtechnik
I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
- Die nachfolgenden Bedingungen der Thomas Braun Messtechnik, Lindachstraße 35 12, 73235 Weilheim
(nachfolgend TB Messtechnik genannt) regeln den Verkauf von gebrauchten Produkten mit dem Kunden.
- Kunde ist, wer bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer)
oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB ist.
- Der Begriff „Produkte“ umfasst neben Koordinatenmesstechnikgeräten auch deren Zusatzeinrichtungen, Typen- oder Modelländerungen, Modellerweiterungen, Messtechnikanlagenelemente, Zubehör (wie z.B. Tastersystemen, Steuerungen, Motoren, Führungsbahnen, Controllereinheiten, Ersatz – und Verschleißteile, Elektronikkomponenten und Inkrementalsysteme, Computer Hardware, Computer Software, usw.) oder Spannsysteme oder Kombinationen von diesen.
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn, TB Messtechnik hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Vertragsbedingungen von TB Messtechnik gelten auch dann, wenn TB Messtechnik in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen TB Messtechnik und dem Kunden zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen TB Messtechnik und dem Kunden, soweit Gegenstand des Vertrages der Kauf von Produkten ist.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich TB Messtechnik seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der TB Messtechnik Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag TB Messtechnik nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden;
diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen TB Messtechnik zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
- An Standardsoftware hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
II Angebot und Vertragsschluss
- Angebote von TB Messtechnik sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Sie stellen daher nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes dar und erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung. Die zu dem Angebot von TB Messtechnik gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich sein Angebot zum Vertragsschluss. Als Nachweis der Bestellung gilt auch die vertraglich vereinbarte Anzahlung, sofern der Kunde mit dieser Anzahlung nicht etwas anderes verbindet, was auch für TB Messtechnik erkennbar ist. Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Annahme durch uns mittels einer Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.
- Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die TB Messtechnik. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von TB Messtechnik zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit der TB Messtechnik. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
- Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird TB Messtechnik den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Auftragsbestätigung verbunden werden.
- Sofern der Kunde die Ware und/oder Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von der TB Messtechnik gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.
- Die TB Messtechnik ist berechtigt das Angebot des Kunden innerhalb eines Monats – in Sonderfällen (z.B. Spezialanfertigungen) innerhalb von drei Monaten – anzunehmen.
- Wird die Bestellung innerhalb dieser in Ziffer 7 bezeichneten Frist von TB Messtechnik nicht schriftlich bestätigt oder ausgeführt, ist der Kunde zur Rücknahme der Bestellung berechtigt. Die Ablehnung des Angebots berechtigt den Kunde nicht, Schadensersatzansprüche gegen die TB Messtechnik geltend zu machen.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser Schriftform nicht, so sind sie nichtig. Erfolgte der Vertragsschluss auf elektronischem Wege, können Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages auch in Textform erfolgen.
Die Änderung oder Ergänzung ist aber erst wirksam, nachdem sie vom jeweils anderen Vertragspartner zumindest in Textform bestätigt wurde oder TB Messtechnik nach den geänderten oder ergänzten Bedingungen den Vertrag erfüllt hat.
III. Preise und Zahlung
- Die Preise von TB Messtechnik sind Euro-Preise.
- Die Preise gelten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Weilheim-Teck und schließen Aufstellungs-, Inbetriebnahme- und Montagekosten (siehe gesonderte Montagebedingungen) sowie Verpackung, Fracht, Einfuhrabgaben, Porto und Versicherungskosten nicht ein. Diese werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
- Eine Senkung von allgemein gültigen Preisen / Gebühren wird TB Messtechnik an den Kunden weitergeben. Die Preis- bzw. Gebührensenkung wird für Beträge wirksam, die bei oder nach Inkrafttreten fällig werden. Preise können ohne Einhaltung einer Frist erhöht werden. Eine solche Kaufpreiserhöhung hat jedoch keine Auswirkungen auf bestehende Verträge, soweit die Bestellung des Kunden vor Ankündigung der Preiserhöhung bei TB Messtechnik eingegangen ist und TB Messtechnik den Vertragsgegenstand innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Bestellung an den Kunden ausliefert
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto der TB Messtechnik zu leisten, und zwar:
- 30 % Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- 60 % sobald TB Messtechnik dem Kunden mitgeteilt hat, dass das Produkt versandbereit ist,
der Restbetrag nach Gefahrübergang, wobei diese Regelung nur für den Fall Geltung hat, dass der Kunde den jeweiligen Fälligkeitstermin Tag genau einhält. Sollte der Kunde einen Fälligkeitstermin überschreiten und demgemäß Verzug mit nur einer vereinbarten Teilzahlung vorliegen, wird der gesamte noch ausstehende Betrag sofort fällig, ohne dass es einer erneuten Zahlungsaufforderung bedarf.
- Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb der Vertragslaufzeit der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen. Als getrennt vereinbart.
- Hat TB Messtechnik auch die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist TB Messtechnik berechtigt – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bei Verzug des Kunden -, Jahreszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen, ohne dass es dafür einer Mahnung bzw. Fristsetzung bedarf. TB Messtechnik kann einen höheren Verzugsschaden geltend machen, sofern sie einen solchen nachweist. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, nachzuweisen, dass TB Messtechnik infolge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Kommt der Kunde schuldhaft mit der Zahlung eines nicht nur unerheblichen Betrages in Verzug, wird der vertragliche Kaufpreis sofort fällig. Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in denen nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch von TB Messtechnik durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird oder andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsabschluss schließen lassen. Daneben stehen TB Messtechnik in den vorgenannten Fällen die in § 321 BGB bezeichneten Rechte zu.
IV Fristen für Lieferungen; Verzug
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn TB Messtechnik die Verzögerung zu vertreten hat.
- Soweit es sich bei der Belieferung von TB Messtechnik um eine Importgeschäft handelt, steht die Lieferverpflichtung von TB Messtechnik zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen für die zur Fertigung der Ware erforderlichen Materialien.
- Für die Einhaltung der Lieferfristen und Liefertermine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Kann die Ware aus Gründen nicht rechtzeitig abgesendet werden, die TB Messtechnik nicht zu vertreten hat, gelten die Lieferfristen und -Termine mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
- Kommt TB Messtechnik in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der TB Messtechnik etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von TB Messtechnik zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V Gefahrübergang und Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn das Produkt den Firmensitz der TB Messtechnik verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder TB Messtechnik noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der TB Messtechnik über dieAbnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der TB Messtechnik nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. TB Messtechnik verpflichtet sich, auf Kosten des Kunden die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Mangels besonderer Vereinbarungen nimmt TB Messtechnik die Wahl des Transportweges und Transportmittels, des Spediteurs und des Frachtführers, sowie der Verpackung nach bestem Ermessen, jedoch ohne Gewähr, vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Transportschäden sowohl dem Transporteur als auch der TB Messtechnik gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, sind seine Ansprüche, soweit diese aufgrund verspäteter Anzeige gegenüber dem Transporteur nicht mehr geltend gemacht werden können, ausgeschlossen. In Fällen des Transportschadens ist der Kunde außerdem verpflichtet, die Verpackung als auch das Gerät bis zur Besichtigung durch TB Messtechnik oder durch den Transporteur aufzubewahren.
VI Aufstellung und Montage
Gehört zur Leistungsverpflichtung der TB Messtechnik im Rahmen der vertraglichen Beziehungen mit dem Kunden auch die Aufstellung und Montage des Produktes, so liegt diesem Vertragsverhältnis eine gesonderte Beauftragung zu Grunde. Hierfür gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die allgemeinen Geschäftsbedingungen der TB Messtechnik für Montage.
VII. Entgegennahme
- Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
- Teillieferungen von TB Messtechnik, bei denen dem Kunde dem Inhalte der Leistung nach eine Entgegennahme zuzumuten ist, sind zulässig, sofern der Umfang der Teillieferungen in der Auftragsbestätigung hinreichend bestimmt ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- TB Messtechnik behält sich das Eigentum an dem gelieferten Produkt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises vor. Bei Produkten, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von TB Messtechnik erhält, bleibt das Produkt ebenfalls Eigentum der TB Messtechnik, bis sämtlichen Forderungen der TB Messtechnik aus einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen beglichen sind. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird TB Messtechnik auf Wunsch des Kunde einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten in Höhe der der TB Messtechnik zustehenden Forderungen gegen den Kunden an die TB Messtechnik ab. TB Messtechnik nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.
- Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für B Messtechnik. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht der TB Messtechnik, gehörenden Gegenständen, so erwirbt die TB Messtechnik an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von der TB Messtechnik gelieferten Produktes für die sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn das Produkt mit anderen von der TB Messtechnik nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, der TB Messtechnik einen Zugriff Dritter auf das Produkt, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die TB Messtechnik nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und TB Messtechnik hierüber unverzüglich einen entsprechenden Nachweis zu erteilen. Weist der Kunde den Abschluss der Versicherungen nicht nach, ist TB Messtechnik berechtigt, die vorstehenden Versicherungen selbst auf Kosten des Kunden abzuschließen.
- Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, TB Messtechnik die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO oder der sonst zur Sicherung der Rechte von TB Messtechnik erforderlichen Maßnahmen zu erstatten, haftet der Kunde für den TB Messtechnik entstandenen Ausfall.
IX Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel des Produktes leistet TB Messtechnik unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitts X – Gewähr wie folgt:
Sachmängel
Für Sachmängel haftet TB Messtechnik wie folgt:
Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, sofern mit dem Kunden keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
- Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Garantien der Hersteller oder Lieferanten eines Produktes werden ohne eigene Verpflichtung der TB Messtechnik an den Kunden weitergegeben.
- Unbeschadet der unter der Ziffer IX aufgeführten Mängelansprüche des Kunden wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Produkten der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. TB Messtechnik sichert daher dem Kunden weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Produktes zu.
Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte und Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, ist TB Messtechnik verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von TB Messtechnik erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte
Ansprüche erhebt, haftet TB Messtechnik gegenüber dem Kunden innerhalb einer Frist von 12 Monaten wie folgt:
- a) Die TB Messtechnik wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies der TB Messtechnik nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
- b) Die Pflicht der TB Messtechnik zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer XI.
- c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der TB Messtechnik bestehen nur, soweit der Kunde der TB Messtechnik über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der TB Messtechnik alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
- Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von TB Messtechnik nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von TB Messtechnik gelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer IX geregelten Ansprüche des Kunden gegen TB Messtechnik und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X Unmöglichkeit und Vertragsanpassung
- Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass TB Messtechnik die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
- Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer IV Nr. 4 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der TB Messtechnik erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht TB Messtechnik das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will TB Messtechnik von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI Haftung der TB Messtechnik; Haftungsbeschränkung
- Wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet TB Messtechnik – auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und Erfüllungsgehilfen – nur in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung ist insoweit allerdings beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen -, insbesondere Ansprüche solcher Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden, im Falle einer von TB Messtechnik zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt davon unberührt.
- Die in Absatz 2 normierten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen, in denen TB Messtechnik – unabhängig vom Grad des Verschuldens – eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last fällt, soweit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Sie gelten auch dann nicht, wenn und soweit TB Messtechnik ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, wenn die Übernahme der Garantie gerade den Zweck hat, den Kunde gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, sowie in den Fällen des arglistigen Verschweigens eines Mangels und der anfänglichen Unmöglichkeit. Darüber hinaus entfalten die in Ziffer 1 bezeichneten Haftungsbegrenzungen auch dann keine Wirkung, soweit das Gesetz eine zwingende Haftung von TB Messtechnik vorsieht, insbesondere für chadensersatzansprüche des Kunden wegen schuldhaft herbeigeführter Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlen des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Die Regeln über die Beweislast bleiben von den vorbezeichneten Bestimmungen unberührt.
XII. Softwarenutzung
- Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als dem vereinbarten System ist untersagt.
- Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§69a ff. Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TB Messtechnik zu verändern.
- Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der TB Messtechnik bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
- Ergänzend gelten die Lizenzbedingungen des Softwareherstellers. Der Kunde erklärt sich mit diesen einverstanden.
XIII. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass TB Messtechnik und ihre verbundenen Unternehmen seine Kontaktinformationen, einschließlich Namen, Telefonunternehmen und E-Mail-Adresse in allen Ländern, in denen TB Messtechnik und ihre verbundenen Unternehmen geschäftlich tätig sind, speichern und nutzen dürfen.
Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, Bevollmächtigte der TB Messtechnik und ihren verbundenen Unternehmen zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden.
XIV. Gerichtstand, Rechtswahl
- Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Weilheim Gerichtsstand. Ausschließliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt. Für alle Kunden, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtstand haben, ist Weilheim-Teck ausschließlicher Gerichtsstand.
- Die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kunden und TB Messtechnik unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland für inländische Vertragsparteien.
XV Schlussbestimmungen
- Sollten Bestimmungen des jeweiligen Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, die Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen werden die Vertragspartner eine Regelung treffen, die dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben. Entsprechendes gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verträge eine Regelungslücke enthalten.
- Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien, soweit nicht im Vertrag oder in den AGB etwas anderes ausdrücklich geregelt ist. Das gleiche gilt für einen Verzicht auf diese Schriftformerfordernisse.
- Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben oder anderweitig vereinbart, ist die TB Messtechnik nicht verpflichtet, Leistungen für Produkte zu erbringen, die sich außerhalb der Bundesrepublik befinden